1. Die reale Kapitalaufbringung soll der Gesellschaft ausreichende Mittel für den bezweckten Betrieb in die Hand geben. Sie dient nicht nur dem Schutz der Gesellschaft selbst, sondern ist zugleich ein wesentliches Element des Gläubigerschutzes (6 Ob 178/22b [Rz 75]; s zur Forderung des Vorhandenseins eines realen Befriedigungsfonds auch für Kapitalerhöhungen va im Interesse der Gesellschaftsgläubiger 5 Ob 510/77 SZ 50/38; 6 Ob 14/90 SZ 63/102; 4 Ob 546/91 SZ 64/143; 8 Ob 623/93; 6 Ob 76/00w). Bei einer AG tritt hinzu, dass ihr durch die reale Aufbringung des Stammkapitals ausreichend Mittel in die Hand gegeben werden sollen, um nicht gegen das Verbot der Unterpariemission zu verstoßen (vgl § 8a AktG und in Bezug auf Sacheinlagen § 28a AktG).

