1. Nach stRsp des OGH zu Art 25 EuGVVO liegt keine Gerichtsstandsvereinbarung vor, wenn sich die Wortfolge "Gerichtsstand: Gericht X." nicht im Vertragstext selbst, sondern versteckt, bspw in der kleingedruckten Fußzeile unterhalb des Endes des Vertragstextes, befindet. Grund hierfür ist der Zweck des Schriftformerfordernisses nach Art 25 Abs 1 lit a EuGVVO, den unbemerkten Eingang von Gerichtsstandsklauseln in den Vertrag zu verhindern und im Interesse der Rechtssicherheit die andere Partei vor überraschenden Gerichtsständen zu schützen.

