Nach der bisherigen Rsp des OGH müssen die für die Emissionen festgelegten Grenzwerte nur unter den in der Durchführungsverordnung angegebenen Prüfbedingungen eingehalten werden (etwa 10 Ob 31/23s). Dagegen könnte aus Art 4 Abs 2 VO 715/2007/EG und Art 3 Nr 5 Durchführungs-VO geschlossen werden, dass die Emissionen während der gesamten normalen Lebensdauer eines Fahrzeuges bei normalen Nutzungsbedingungen wirkungsvoll begrenzt werden müssen.

