Der Außerstreitrichter ist befugt zu beurteilen, ob eine Wertsicherungsvereinbarung nach § 16 Abs 9 MRG vorliegt. Er ist aber nicht befugt zu beurteilen, ob die Wertsicherungsvereinbarung nichtig ist. Dies ist im streitigen Rechtsweg zu klären.
5 Ob 166/24h

