1. Allen Mit- und Wohnungseigentümern muss zur wirksamen Fassung eines Umlaufbeschlusses die Möglichkeit geboten werden, sich zum Beschlussgegenstand zu äußern. Wenn dies nicht ermöglicht wird, liegt ein Fehler in der Beschlussfassung vor.
1. Allen Mit- und Wohnungseigentümern muss zur wirksamen Fassung eines Umlaufbeschlusses die Möglichkeit geboten werden, sich zum Beschlussgegenstand zu äußern. Wenn dies nicht ermöglicht wird, liegt ein Fehler in der Beschlussfassung vor.
