§ 7 EKEG erstreckt den Anwendungsbereich des Eigenkapitalersatzrechts auf Treugeberkredite bei Treuhandbeteiligungen (Abs 1) und treuhänderische Kreditvergaben Dritter für (erfasste) Gesellschafter (Abs 2). Geregelt werden außerdem Ausnahmen bei Kreditvergaben durch (offene) Beteiligungstreuhänder (Abs 1 Satz 2) und bei (offengelegten) treuhänderischen Kreditvergaben auf Rechnung nicht erfasster Dritter (Abs 3). Im Kern liegt der Norm ein Zurechnungs- und Durchgriffskonzept mit belastender und befreiender Wirkung aufgrund des wirtschaftlichen Gehalts zugrunde. Das klingt einfach, ist es aber im Detail nicht. Schwierigkeiten bereitet bereits die Treuhanddefinition.

