1. Klauseln eines Ticketservice-Unternehmens, mit denen eine Servicegebühr iHv maximal Euro 2,50 festgelegt wird, sind nicht gröblich benachteiligend oder intransparent, wenn im Laufe des Bestellvorgangs vor Abgabe der Bestellung über die genaue Höhe der Servicegebühr aufgeklärt wird. In diesem Fall liegt auch kein Verstoß gegen § 4 Abs 1 Z 4 FAGG vor. Durch Hinweise im Rahmen des Bestellvorgangs ist die Verrechnung einer derartigen Servicegebühr auch nicht überraschend iSd § 864a ABGB.

