1. Nach der bisherigen Rsp des OGH ist auf das "Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit" abzustellen. Daher ist beim Einsatz mehrerer Systeme - hier: AGR-System, Stickoxidspeicherkatalysator samt Dieselpartikelfilter -, die der Abgasreduktion dienen, das System der Abgasrückführung nicht isoliert zu betrachten. Das Abstellen auf ein Gesamtsystem ist nach dem Wortlaut und Zweck der VO 715/2007/EG jedoch nicht zwingend. Der Unionsgesetzgeber könnte auch von mehreren Emissionskontrollsystemen ausgegangen sein, deren Wirksamkeit jeweils für sich zu beurteilen ist.

