Mit der Einführung von Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) wurden neue Gestaltungsmöglichkeiten für gemeinschaftliche Energieprojekte geschaffen. Während das Gesetz Vereine, Genossenschaften und Personen- und Kapitalgesellschaften ausdrücklich als mögliche Organisationsformen nennt, lässt die Formulierung einen gewissen Interpretationsspielraum zu. Kann eine Eigentümergemeinschaft als Rechtsträger einer Energiegemeinschaft dienen? Erfüllt die Eigentümergemeinschaft die an BEG und EEG gestellten Voraussetzungen hinsichtlich der Rechtspersönlichkeit und die Anforderungen an die Offenheit und Freiwilligkeit der Teilnahme? Diese Fragen erfordern eine vertiefte Untersuchung.

