1. Art 88 Abs 1 und 2 DSGVO ist dahin auszulegen, dass eine nach Art 88 Abs 1 erlassene nationale Rechtsvorschrift über die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke von Beschäftigungsverhältnissen bewirken muss, dass ihre Adressaten nicht nur die Anforderungen erfüllen müssen, die sich aus Art 88 Abs 2 ergeben, sondern auch diejenigen, die sich aus Art 5, 6 Abs 1 sowie Art 9 Abs 1 Pkt 2 ergeben.

