Eine Stadt beauftragte ein privates Reinigungsunternehmen mit der Betriebsführung ihrer öffentlichen Bedürfnisanstalten und machte den vollen Vorsteuerabzug geltend. Der VwGH hat entschieden, dass die Vorsteuer nur für jene Eingangsumsätze zusteht, welche in einem unmittelbaren und direkten Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen stehen.
Ro 2022/13/0006

