Nachdem 2023 nach Jahren wieder eine umfassendere Novellierung des UVP-G brachte, war es deutlich ruhiger. Insbesondere vom EuGH kamen in diesem Jahr keine grundlegenden Entscheidungen zur Auslegung der UVP-RL. Doch waren die österreichischen Gerichte wieder produktiv, wobei insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 24. 8. 2024 zu den auf der ersten Stufe der Kumulationsprüfung nach § 3 Abs 2 UVP-G einzubeziehenden anderen Vorhaben für eine gewisse Aufregung sorgte. Auf diese Entscheidung soll daher auch umfangreicher eingegangen werden. Interessantes lieferte aber auch wieder das BVwG, wobei vor allem eine grundlegende Entscheidung betreffend die Verlängerung einer Ausführungsfrist nach § 17 Abs 6 UVP-G herauszugreifen war.

