Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass ein exorbitant überhöhter Kostenzuspruch gegen den materiellen ordre public verstoßen könnte (§ 611 Abs 1 Z 8 ZPO). Hat die Partei jedoch im Schiedsverfahren trotz Gelegenheit hierzu keine Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der Gegenseite erhoben, kann ein Verstoß gegen § 611 Abs 1 Z 8 ZPO grds nicht vorliegen.
18 OCg 1/24g

