Auch wenn die Bekl den überwiegenden Teil ihrer (geistigen) Leistungen (Planungen und Berechnungen) an ihrem Sitz in Italien erbracht hat, war diese Tätigkeit doch auf das konkrete Bauprojekt (Wirtshaus) der Kl ausgerichtet, weil die beauftragten Planungsleistungen vereinbarungsgemäß bei Umsetzung dieses Bauprojekts samt der geschuldeten örtlichen Bauaufsicht eingesetzt (verwendet) werden sollten, wie dies auch tatsächlich geschehen ist. Als Erfüllungsort des Vertrags zw den Streitteilen ist daher jener Ort anzusehen, an dem sich das Bauwerk der Kl befindet, auf das sich die (Planungs-)Leistungen der Bekl bezogen.

