Die mit 1. 1. 2025 in Kraft getretene Telearbeitsnovelle brachte nicht nur eine Ausweitung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für Homeoffice auf Telearbeit im arbeitsvertraglichen Sinn, sondern auch eine eigene unfallversicherungsrechtliche Definition, die Telearbeit in jene im engeren und weiteren Sinn unterteilt. Konsequenz dieser Differenzierung ist der Schutz von Wegunfällen, der bei Telearbeit im weiteren Sinn zur Gänze ausgeschlossen ist. Der Beitrag widmet sich den damit einhergehenden neuen sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen.

