Das Telearbeitsgesetz erweitert den Anwendungsbereich des § 2h AVRAG von der Leistungserbringung in der Wohnung auf die Leistungserbringung an sämtlichen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeiten. Das mit 1. 1. 2025 in Kraft getretene Gesetzespaket gibt Anlass, die zentrale Bestimmung der Telearbeit einmal mehr unter die Lupe zu nehmen.
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