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Abgasskandal: Haftung der Motorherstellerin - Anrechnung von Vorteilen

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturNatascha Brandstätterecolex 2025/53ecolex 2025, 110 Heft 2 v. 26.2.2025

1. Die §§ 1324, 1331 ABGB sowie § 53 Abs 3 MSchG und § 150 Abs 3 PatentG betreffen den Umfang von Schadenersatz (Ersatzfähigkeit auch des entgangenen Gewinns oder des Affektionsinteresses) in besonderen Fällen oder stellen Vorschriften aus einem anderen Rechtsbereich (Marken-, Patentrecht) dar. Diese Bestimmungen regeln, welcher Schaden zu ersetzen ist. Von der Frage, was für ein (ersatzfähiger) Schaden dem Geschädigten entstanden ist, ist die Frage der Anrechnung eines Vorteils auf diesen (etwa nach den aufgezählten Normen ermittelten) Schaden zu trennen. Für die dem Gedanken der Hintanhaltung einer ungerechtfertigten Bereicherung entspringende Vorteilsanrechnung, also für die Frage, ob sich der Geschädigte auf den erlittenen Schaden den Vorteil, den er aus dem ungewollten Vertrag gezogen hat, anrechnen lassen muss - wenn wie hier der Schaden und der Vorteil ihre Wurzel in demselben Tatsachenkomplex haben -, lässt sich aus den angeführten Normen nichts gewinnen.

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