Art 99 AI Act (FN ) verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen bei Verstößen gegen den AI Act festzulegen. Die Bestimmung verweist dabei wiederholt auf sowie auf ohne diese Begriffe klar zu definieren. Der Beitrag untersucht zunächst, welcher Unternehmensbegriff bei der Ermittlung der Höchstgrenzen von Geldbußen nach Art 99 Abs 3 bis 5 heranzuziehen ist. Weiters befasst sich der Beitrag mit der unionsrechtlichen Auslegung der Begriffe und aufgrund deren sanktionsrechtlicher Privilegierung nach Art 99 Abs 6.

