Wenn die Verpflichtung zur Bezahlung der Maklerprovision im Kaufvertrag als echter Vertrag zu Gunsten Dritter ausgestaltet ist, hat der Makler einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung seiner Provision gegen den Vorkaufsberechtigten, der sein Vorkaufsrecht anlässlich eines vom Makler vermittelten Kaufvertragsabschlusses mit dem Erstkäufer ausübt.
4 Ob 108/25y

