1. Eine Streitigkeit über die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung aufgrund der Haftung einer der ursprünglichen Parteien des eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden Vertrags wegen schuldhafter Nichterfüllung dieses Vertrags hat ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis, anlässlich dessen diese Klausel vereinbart wurde, so dass die ursprüngliche Vertragspartei nicht dadurch überrascht werden kann, vor dem in der Klausel bezeichneten Gericht wegen dieser Forderung auf Schadensersatz verklagt zu werden, selbst wenn die Schadenersatzforderung an einen nicht am Vertrag beteiligten Dritten abgetreten wurde.

