§ 2 Abs 6 UWG - der der Umsetzung von Art 7 Abs 4 UGP-RL dient - beinhaltet einen Katalog mit Informationen, die im Falle einer als wesentlich iSd § 2 Abs 4 UWG gelten. Für den Anwendungsbereich dieses Basisinformationenkatalogs ist maßgeblich, welches Begriffsverständnis dem Kaufbegriff in § 2 Abs 6 UWG beizulegen ist. Wegen des unionsrechtlichen Ursprungs der Norm und des Gebots richtlinienkonformer Interpretation nationalen Rechts ist dieses unionsautonom zu ermitteln. Der vorliegende Beitrag steckt die Reichweite des Begriffs in § 2 Abs 6 UWG ab.

