1. Die Bewilligung einer Ex nach § 350 EO aufgrund eines Zug-um-Zug-Titels ist vor Erbringung der Gegenleistung ausgeschlossen; diese muss nicht bloß behauptet, sondern durch eine dem § 7 Abs 2 (iVm § 367 Abs 2) EO entsprechende Urkunde nachgewiesen werden. Eine Bewilligung der hier beantragten Ex nach § 350 EO kommt somit nur in Betracht, wenn die Betreibende die Zahlung an die Verpflichtete durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde(n) iSd § 7 Abs 2 EO nachweist.

