1. Gem § 221 Abs 1 IO gilt für Insolvenzverfahren, die Voraussetzungen für ihre Eröffnung und ihre Wirkungen - soweit in den §§ 222 bis 235 IO nichts anderes bestimmt ist - das Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet wird (lex fori concursus). Eine vergleichbare Regelung enthält auch Art 7 EuInsVO.

