Nach § 134 Abs 1 BAO sind Abgabenerklärungen bis zum 30. 4. des Folgejahres (in Papierform) bzw 30. 6. des Folgejahres (elektronisch) einzureichen. In der Vergangenheit wurden von der Finanzverwaltung für die Einreichung von Abgabenerklärungen bei Beauftragung und Bevollmächtigung eines berufsmäßigen Parteienvertreters ohne gesetzliche Grundlage und ohne individuelle Fristverlängerungsanträge faktisch längere Fristen gewährt (sog Steuerberater-Quotenregelung). Mit dem AbgÄG 2023 wurde die Quotenregelung erstmalig im Gesetz (§ 134a BAO) normiert und per QuotenregelungsV (QuRV) näher konkretisiert. Der nachfolgende Beitrag soll einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen der neuen Quotenregelung geben und darüber informieren, worauf Abgabepflichtige und deren steuerliche Vertreter bei Inanspruchnahme der Quotenregelung besonders Acht geben müssen.