Im Beschwerdefall war zu beurteilen, ob den Voraussetzungen der DBA-Entlastungsverordnung für eine Sofortentlastung an der Quelle tatsächlich entsprochen wurde. Gem § 2 DBA-Entlastungsverordnung, "kann" die Abkommensberechtigung "dem Grunde nach durch eine von der ausländischen Steuerverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung unter Verwendung der Vordrucke ZS-Qu1 oder ZS-Qu2 glaubhaft gemacht werden".