Jede Nichtigkeitsklage muss gem § 536 Z 3 ZPO die Angabe jener Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist für die Klage ergibt, sowie die Bezeichnung der dafür vorhandenen Beweismittel enthalten. Das Fehlen dieser Angaben stellt einen verbesserungsfähigen Mangel dar. Die Zurückweisung der Klage mangels dieser Angaben ist daher erst nach einem erfolglos gebliebenen Verbesserungsauftrag zulässig.
1 Ob 199/23f