In Ermittlungsverfahren sind Handys das "Objekt der Begierde", denn auf ihnen lässt sich vieles finden. Wer glaubt, dass sie nur Beschuldigten abgenommen werden können, irrt. Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sowohl Beschuldigte, Berufsgeheimnisträger als auch sonstige Betroffene am Körper durchsucht werden dürfen, um an Handys zu gelangen.