In zwei verschiedenen Sachverhaltskonstellationen hatte sich der OGH jüngst erneut mit (vermeintlichen) Preisanpassungen in Energielieferverträgen auseinanderzusetzen. Während sich in 3 Ob 238/23f (FN ) ein Kunde der beklagten Stromversorgerin gegen die ordentliche Kündigung seines Stromliefervertrags - unter gleichzeitigem Anbot eines (teureren) Neuvertrags - zu Wehr setzte, hat in 3 Ob 26/24f (FN ) eine Gaskundin (massive) Preiserhöhungen unter ihrem Tarif bekämpft, weil sie sich nicht (ausreichend) informiert fühlte. In beiden Fällen wurde die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des jeweils beklagten Energieversorgungsunternehmens bestätigt.