1. Bezugsgröße für den Rechtsbegriff des "Zustandes eines Oberflächengewässers" ist der gesamte Oberflächenwasserkörper (§ 30a Abs 3 Z 2 und 3 WRG 1959).
1. Bezugsgröße für den Rechtsbegriff des "Zustandes eines Oberflächengewässers" ist der gesamte Oberflächenwasserkörper (§ 30a Abs 3 Z 2 und 3 WRG 1959).