1. E-Mail-Dateien sind grds keine Urkunden iSd ZPO. Letztere sind schriftliche Aufzeichnungen von Gedanken, die Tatsachen festhalten. Der Urkundenbegriff ist an die Papierform geknüpft. Elektronische Dokumente sind im visualisierten Zustand beweisrechtlich hingegen Augenscheinsobjekte und können, wenn sie in den Befund eines gerichtlichen SV aufgenommen wurden, Teil des Sachverständigenbeweises sein. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung sind elektronische Dokumente nur dann Urkunden, wenn sie mit einer Beurkundungssignatur nach § 13 NO (§ 292 ZPO) oder einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 294 ZPO) versehen sind.