1. Rechtsgeschäfte zw der PS und einem Mitglied des Stiftungsvorstands bedürfen der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands sowie des Gerichts (§ 17 Abs 5 PSG). Die Genehmigungen müssen kumulativ vorliegen.
1. Rechtsgeschäfte zw der PS und einem Mitglied des Stiftungsvorstands bedürfen der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands sowie des Gerichts (§ 17 Abs 5 PSG). Die Genehmigungen müssen kumulativ vorliegen.