1. Gem § 187 ZPO kann der Senat bei Parteienidentität Verfahren verbinden, wenn dadurch die Kosten und der Aufwand vermindert werden. Die Anwendung dieser Bestimmung ist nicht auf das Verfahren erster Instanz beschränkt. Auch wenn im AußStrG eine allg Verweisungsnorm fehlt, bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung von § 187 ZPO. Die Voraussetzungen für die Verbindung zur gemeinsamen E liegen vor, weil dieselbe ASt gegen dieselbe AG vergleichbare Ansprüche geltend macht und die Argumente in den Begründungen des Patentamts und in den RM der AG übereinstimmen.