1. Ein titulierter Anspruch des GmbH-Gesellschafters auf Gewährung von Einsicht in die Geschäftsunterlagen ist durch die Vorlage von tw geschwärzten Unterlagen (noch) nicht erfüllt.
2. Ist zusätzlich gemäß dem Titel die Anfertigung von Ausdrucken und Kopien zu ermöglichen, verwirkt der Anspruch nicht bereits durch die Ablehnung des Angebots, in die ungeschwärzten Unterlagen Einsicht zu nehmen.