1. Die auf Zustimmung in Anspruch genommenen Gesellschafter bilden mit dem entziehungsbeklagten Gesellschafter-Gf eine einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO.
1. Die auf Zustimmung in Anspruch genommenen Gesellschafter bilden mit dem entziehungsbeklagten Gesellschafter-Gf eine einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO.