Hinterlegte Dokumente gelten mit dem Beginn der Abholfrist als zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustG). Erhält der Empfänger das hinterlegte Zustellstück aber vor dem Beginn der Abholfrist ausgefolgt, ist § 24a Z 1 ZustG (Zustellung am Ort des Antreffens) beachtlich, wonach dem Empfänger an jedem Ort zugestellt werden kann, an dem er angetroffen wird, wenn er zur Annahme bereit ist. Die Rsp wendet diese Bestimmung auch an, wenn der Empfänger das hinterlegte Zustellstück vor dem Beginn der Abholfrist ausgefolgt erhält; die Zustellung ist damit wirksam. Das Zustellstück wird ihm nämlich bei der Geschäftsstelle des Zustelldiensts, also gem § 24a Z 1 ZustG am Ort des Antreffens, mangelfrei zugestellt; einer Heilung nach § 7 ZustG bedarf es nicht.