Strafgerichtliche Verurteilungen wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte können nach dem GesDigG 2023 seit 1. 1. 2024 zur Rechtsfolge (§ 44 Abs 2 StGB) der führen. Die Verurteilung zu einer (unabhängig, ob bedingt oder unbedingt ausgesprochenen) sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen eines "wirtschaftsnahen Delikts" führt zum dreijährigen Ausschluss des Verurteilten als Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den Details zur Einführung der Disqualifikation als Rechtsfolge von Strafverurteilungen für Wirtschaftsdelikte.