Bei der Beurteilung des für den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue maßgeblichen Kriteriums der Rechtzeitigkeit kommt es nicht darauf an, ob dem Täter der Umstand, dass die Strafverfolgungsbeh bereits von seinem Verschulden erfahren hat, zum Zeitpunkt der Schadensgutmachung bekannt war.
13 Os 100/23i