Interessenkonflikte bei Vergabeverf sind gem § 26 BVergG 2018 von öffentlichen Auftraggebern durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern, weil diese den Wettbewerb beschränken und dem Grundsatz der Bietergleichbehandlung widersprechen. Die Durchführung eines Vergabeverf trotz eines bestehenden Interessenkonflikts kann außerdem einen Tatbestand des Korruptionsstrafrechts erfüllen.