1. Behandlungsanlagen gem § 2 Abs 7 Z 1 AWG 2002 sind Einrichtungen, in denen Abfälle iSd § 2 Abs 5 Z 1 AWG 2002 behandelt werden. Dagegen stellt insb das bloße Ablagern von Abfällen ohne eine Einrichtung für eine besondere Behandlung keine Behandlungsanlage iSd AWG 2002 dar.