1. Nach dem Wortlaut des § 388 Abs 1 ZPO hat die Beweisaufnahme im Verf über die Beweissicherung nur nach den Bestimmungen über Zeugen-, Sachverständigen- und Augenscheinsbeweis zu erfolgen. Während eine Analogie für die Parteienvernehmung in der Lit befürwortet wird, ist die Möglichkeit einer analogen Anwendung auch des Urkundenbeweises im Beweissicherungsverf umstritten.