1. Der Erwerber eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs kann vom Hersteller entweder Geldersatz in Form einer Zug-um-Zug-Abwicklung (Rückzahlung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs) verlangen oder den Minderwert des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs geltend machen. Der zu ersetzende Betrag ist iSd § 273 Abs 1 ZPO nach freier Überzeugung - selbst mit Übergehung eines von der Partei angebotenen (etwa: Sachverständigen-)Beweises - innerhalb einer Bandbreite von 5 % und 15 % des gezahlten und dem Wert des Fahrzeugs angemessenen Kaufpreises festzusetzen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Wertminderung exakt festgestellt wird und der Käufer Ersatz derselben verlangt.