1. Werden Daten zu Parteiaffinitäten ohne Zustimmung einer betroffenen Person verarbeitet und empfindet sie dabei (vorübergehende) Gefühle des Ärgers, des Vertrauensverlusts und der Bloßstellung, so ist Art 82 DSGVO zunächst so zu verstehen, dass der bloße Verstoß gegen Datenschutzrecht nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen.