Mit 1. 10. 2021 hat der Gesetzgeber in § 1159 ABGB die Kündigungsfristen der Arbeiter an jene der Angestellten angepasst. In Abs 2 ist eine Ausnahme für Saisonbranchen geregelt. In der Praxis bestehen Auffassungsunterschiede darüber, welche Partei in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren für welche Tatsachen iZm der "richtigen" Kündigungsfrist beweispflichtig ist.
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