Ein Werkvertrag liegt vor, wenn ein gewährleistungsfähiges Ergebnis einer Tätigkeit geschuldet wird und die Merkmale persönlicher Selbständigkeit überwiegen.
9 Ob A 8/23a
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Ein Werkvertrag liegt vor, wenn ein gewährleistungsfähiges Ergebnis einer Tätigkeit geschuldet wird und die Merkmale persönlicher Selbständigkeit überwiegen.
9 Ob A 8/23a
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