1. Ein Gesellschafter einer KG muss zum Zeitpunkt, zu dem er sich einer Mehrheitsklausel unterwirft, die lediglich eine exemplarische Auflistung von typischerweise anfallenden Agenden des "durchschnittlichen" Betriebs, wie sie der Gesellschafterversammlung jeder KG regelmäßig zukommen (Genehmigung des Jahresabschlusses, die Wahl des Abschlussprüfers, die Gewinnverteilung und der Beschluss über die Abtretung von Geschäftsanteilen unter Lebenden), vorsieht, nicht damit rechnen, dass sich eine solche Mehrheitsklausel auch auf ungewöhnliche "gravierende" Gesellschaftsvertragsänderungen bezieht.