1. Personengesellschaftsverträge sind grundsätzlich nach § 914 ABGB auszulegen, wonach der übereinstimmende Parteiwille der Gründungsmitglieder maßgeblich ist. Dies gilt jedoch nicht bei einem Wechsel im Gesellschafterstand, weil dem neu hinzutretenden Gesellschafter idR nur die Erklärungstatbestände, auf denen die Gesellschaft beruht, als Vertrauensgrundlage zur Verfügung stehen. Der subjektive Parteiwille der Gründungsgesellschafter kann in solchen Fällen nur dann herangezogen werden, wenn dieser dem neu eintretenden Gesellschafter bekannt war und er diesem subjektiven Parteiwillen zumindest konkludent zugestimmt hat.