1. Die Bindungswirkung der Stimme eines Wohnungseigentümers tritt bei wohnungseigentumsrechtlichen Umlaufbeschlüssen erst mit dem Zugang des Abstimmungsergebnisses an alle anderen Wohnungseigentümer ein.
2. Ein von einem Formmangel betroffener Beschluss kann auch von einem Wohnungseigentümer angefochten werden, der nicht selbst direkt vom Formmangel betroffen ist.