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Zu rechtsunwirksamen Vereinbarungen mit dem Wohnungseigentumsorganisator

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturAndreas Herrmannecolex 2023/295ecolex 2023, 488 Heft 6 v. 15.6.2023

1. Vereinbarungen oder Vorbehalte, durch die dem Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer zustehende Nutzungs- oder Verfügungsrechte aufgehoben oder unbillig beschränkt werden, sind nach § 38 Abs 1 Z 1 WEG 2002 rechtsunwirksam. § 38 Abs 1 WEG 2002 bezieht sich nur auf unbillige Aufhebungen oder Beschränkungen, die ein Wohnungseigentumsbewerber bei Gleichgewicht der Vertragslage nicht auf sich nehmen würde.

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