1. § 291a ZPO regelt die unmittelbare Beweisaufnahme eines österreichischen Gerichts im Ausland.
2. Bei der Einvernahme von im Ausland aufhältigen Zeugen (hier: Schweiz) mittels Videokonferenz handelt es sich um eine Beweisaufnahme "im Ausland" iSd § 291a ZPO.