1. Bei auf mangelhafte Erfüllung gestützten Ersatzansprüchen ist ein Vorteilsausgleich nur im Rahmen der Gewährleistung ausgeschlossen, im Schadenersatzrecht aufgrund der dort gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise hingegen vorzunehmen.
1. Bei auf mangelhafte Erfüllung gestützten Ersatzansprüchen ist ein Vorteilsausgleich nur im Rahmen der Gewährleistung ausgeschlossen, im Schadenersatzrecht aufgrund der dort gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise hingegen vorzunehmen.